Satzung des Reit- und Fahrvereins Daun

Stand: Mai 2017

§ 1 – Name, Sitz und Zweck

1) Der am 04.08.1957 in Daun gegründete Reiterverein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Daun e.V.“ Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Daun. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich eingetragen.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§2 – Erwerb und Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand, er entscheidet über die Aufnahme allein und endgültig. Die Gründe für eine etwaige Ablehnung der Aufnahme brauchen dem Antragsteller nicht bekannt gegeben zu werden.

3) Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen der Satzungen.

Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungen zu beachten, die Anordnungen des Vereins zu befolgen, die festgesetzten Beiträge pünktlich an den Verein zu zahlen und durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.

 

 

§3 – Verlust der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Aufforderung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins und unsportliches Verhalten

d) wegen unehrenhafter Handlungen

4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anrecht auf Vereinsvermögen.

5) Ein auf eigenen Wunsch oder auf Beschluss des Vorstandes ausgeschiedenes Mitglied kann erst nach Ablauf von einem Jahr Antrag auf Wiederaufnahme stellen.

 

 

§4 – Beiträge

1) Der monatliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuweisungen aus den Mitteln des Vereins.

 

 

§5 – Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr an.

Kinder unter 14 Jahren können durch einen Erziehungsberechtigten vertreten werden. Dabei hat ein Erziehungsberechtigter eine Stimme für ein oder mehrere Kinder der gleichen Familie.

2) Bei der Wahl des Jugendleiters haben alle Mitglieder des Vereins bis zum 21. Lebensjahr volles Stimmrecht.

Gewählt werden können Mitglieder vom 18. Lebensjahr an.

 

 

§6 – Maßregelungen

Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:

a) Verweis

b) angemessene Geldstrafe

c) zeitlich begrenztes Verbot am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über diese Maßregelungen ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

 

§7 – Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Mitarbeiterkreis

 

 

§8 – Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn

a) der Vorstand dies beschließt

b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt

4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, durch Veröffentlichung in den Vereinsaushängekästen und/oder in der örtlichen Presse. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen.

5) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen, die folgende Punkte enthält:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

h) Entscheidung über den Einspruch eines ausgeschlossenen Mitgliedes

i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7) Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

 

 

§9 – Mitarbeiterkreis

1) Zum Mitarbeiterkreis gehören

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Abteilungsleiter

c) Übungsleiter

d) die Betreuer, Platz- und Hauswarte

e) Schiedsrichter und Kampfrichter

f) Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene

g) Kassenprüfer

2) Der Mitarbeiterkreis tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert und wird vom Vorsitzenden geleitet.

3) Durch den Mitarbeiterkreis soll gewährleistet sein, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse innerhalb des Vereins informiert werden. Der Kreis hat darüber hinaus die Aufgabe, beratend bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.

 

 

 

§ 10 – Der Vorstand

1) Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:

dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer

b) als Gesamtvorstand bestehend aus:

dem geschäftsführenden Vorstand, dem Sportwart Reiten, dem Sportwart Voltigieren, dem Jugendwart, dem Beisitzer

Personalunion ist grundsätzlich möglich. Dies gilt nicht für den geschäftsführenden Vorstand.

2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt für Rechtsgeschäfte bis 1000 €. Rechtsgeschäfte über 1000 € bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.

Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist als Einnzelwahl oder als En-Bloc-Wahl zulässig. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

3) Der Jugendsprecher wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (§ 5.2).

4) Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Geschäftsführender- und Gesamtvorstand sind jeweils beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes.

6) Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben des täglichen Geschäftsablaufes zuständig, sowie für alle Aufgaben, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7) Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung des übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

 

§11 – Abteilungen

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

2) Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, der im Bedarfsfall Mitarbeiter zuziehen kann, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3) Abteilungsleiter und evtl. Mitarbeiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und können auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet werden.

 

 

§12 – Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes sowie der Jugend- und Abteilungsversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen sind.

 

 

§ 13 – Geschäftsjahr und Kassenprüfung

1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Mit Schluss des Kalenderjahres ist den Rechnungsprüfern die Jahresrechnung vorzulegen. Sämtliche Einnahmen dürfen nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Eine Ausschüttung von Überschüssen an Mitglieder ist ausgeschlossen. Der Verein darf niemanden durch zweckfremde Ausgaben oder Vergütungen begünstigen.

2) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

 

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur „Auflösung des Vereins“ stehen.

2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung kann nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von 3/4 seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu diesem Zweck von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der

erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

 

Aufgestellt:

Daun, den 12.05.2017